Blogartikel
Schätzung bei fehlenden Gewinnermittlungen bzw. fehlenden Einzelaufzeichnungen
Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 20. April 2023 entschieden, dass das Finanzamt dem Grunde nach berechtigt ist, Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, insbesondere erforderliche Aufzeichnungen zu Einnahmen und Ausgaben nicht führt.
Im Rahmen der Schätzung muss der Steuerpflichtige es hinnehmen, dass die im Wesen der Schätzung liegende Unsicherheit oder Fehlertoleranz gegen ihn ausschlägt und das Finanzamt bzw. das Finanzgericht im Rahmen des Schätzungsspielraums bei steuererhöhenden Besteuerungsgrundlagen an der oberen, bei steuermindernden Besteuerungsgrundlagen an der unteren Grenze bleibt.
Im Streitfall hat die Klägerin nicht die erforderlichen Aufzeichnungen zu den Einnahmen und Ausgaben geführt. Der Antragsgegner hat bei seiner Schätzung der Einnahmen die Bankkonten sowie die Kreditkartenabrechnungen der Antragstellerin ausgewertet und nach bisheriger Aktenlage zu Recht angenommen, dass die Zahlungen an die Antragstellerin als deren Betriebseinnahmen zu werten sind.
Mehr dazu finden Sie hier: https://www.tinyurl.com/yzp7cnws
Quelle: FG Münster
Ähnliche Artikel
- Unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch das Finanzamt
- Arbeitgeber fordert Fortbildungskosten nach Kündigung zurück
- Abzug von Mitgliedsbeiträgen an Vereine
- BFH: Keine Erbschaftsteuer bei Erwerb durch ausländisches Vermächtnis
- Veräußerung der Haushälfte nach Ehescheidung
- Beteiligung an den Kosten der Lebensführung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
- Erbfallkostenpauschale auch für Nacherben
- Haushaltszugehörigkeit als Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug von Kinderbetreuungskosten
- Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen durch Mieter
- Abzugsfähigkeit von Stellplatzkosten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung