

S|LP STEUERBERATER - LARS PFEIFER + KOLLEGEN* in Kelkheim
Fortschritt und Erfahrung
Seit über 35 Jahren bieten wir Ihnen als mittelgroße Steuerberatungskanzlei in Kelkheim Lösungen bei Steuern, Rechnungswesen und betriebswirtschaftlichen Fragestellungen. Persönliche, individuelle Beratung, Erreichbarkeit und frische Ideen sind uns dabei besonders wichtig.
Profitieren Sie von unserem Know-how
Unsere intensive und langjährige Branchenerfahrung ist eine optimale Grundlage für eine erfolgreiche Zusammenarbeit. Insbesondere Freiberufler, darunter Ärzte und Zahnärzte, sowie mittelständische Unternehmen, vor allem Familiengesellschaften, nehmen seit vielen Jahren unsere Beratung in Anspruch.
Offenheit schafft Vertrauen
Damit eine Vertrauensbeziehung zu Ihnen als Mandant entstehen kann ist der persönliche Kontakt und Kontinuität in der Beratung unerlässlich. Unsere 20 Mitarbeiter, die seit vielen Jahren fest zu unserem Team gehören, haben direkten Kontakt mit unseren Mandanten. Viele kennen sich schon seit mehr als 20 Jahren.
Damit wir ein noch besseres Bild von Ihnen und Ihrem Betrieb erhalten und Entscheidungen näher an der Praxis fällen können, kommen wir auch gerne zu Ihnen in die Praxis oder den Betrieb. Offen und unvoreingenommen beraten wir Sie und stellen Ihnen die Hilfestellung, die Sie individuell benötigen.
Ihre Ansprechpartner

Lars Pfeifer
Diplom-Kaufmann
Steuerberater
Inhaber

Britta Brandt
Diplom-Kauffrau
Steuerberaterin
angest. gem. § 58 StBerG

Andrea Klute
Diplom-Betriebswirtin (FH)
Steuerberaterin
angest. gem. § 58 StBerG
Unsere Stellenangebote
Steuerberater (m/w/d) in Vollzeit
Steuerfachangestellte (m/w/d) in Vollzeit

Aktuelle Informationen zu Steuerthemen
Über unseren Kanzleiblog informieren wir Sie laufend über die aktuellen wirtschaftlichen und steuerlichen Entwicklungen.

Gefälschte Briefpost Steuerbescheide oder Strafzettel
Eine Übersicht über häufige Betrugsmaschen sowie nützliche Tipps zur Abwehr und Vorsorge gegen Onlinekriminalität bietet der Bankenverband in seinem Lexikon für ...

Anfechtungskläger muss bei langsamem Gericht ...
Wer eine Anfechtungsklage gegen einen Beschluss der Eigentümerversammlung einreicht, muss sich bei Verzögerungen der Klagezustellung spätestens ein Jahr nach Ablauf der Anfechtungsfrist ...

Bei Kinderbetreuung durch Großeltern sind ...
Eltern, die Großeltern Fahrtkosten zur Kinderbetreuung erstatten, können diese steuerlich als Sonderausgaben geltend machen, sofern ein Betreuungsvertrag vorliegt. Voraussetzung dafür ist also ...

Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags nach Nr ...
Wird das Entgelt für die Altersteilzeitarbeit aufgestockt, steht der Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags nach § 3 Nr. 28 EStG nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige bei Zufluss des Aufstockungsbetrags ...

Krankenkasse Kein Freibetrag für freiwillig ...
Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherte Betriebsrentner können von dem 2020 eingeführten Freibetrag nicht profitieren. Das hat das Bundessozialgericht entschieden. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung ...

Reform der Kleinunternehmerregelung
Die Sonderregelung an EU-Recht angepasst: - Die Neuregelung ermöglicht es auch in anderen EU-Staaten ansässigen Unternehmern, die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anzuwenden. Damit im ...

Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz
Das Bundeskabinett hat am 27. November 2024 den Regierungsentwurf für ein Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz beschlossen. Darin soll insbesondere die Möglichkeit verbessert werden, die aufgedeckten stillen Reserven ...

Auslandsreisepauschalen ab
Die Finanzverwaltung hat die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen bekannt gegeben: https://www.tinyurl.com ...

Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche ...
Zivilprozesskosten sind steuerlich grundsätzlich nicht abzugsfähig, es sei denn, sie sind zwingend erforderlich, um die Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen zu sichern und seine lebensnotwendigen ...

Bemessungsgrundlage für eine unentgeltliche Wärmelieferung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass unentgeltliche Wärmelieferungen an andere Unternehmer als steuerpflichtige Zuwendungen nach § 3 Abs. 1b UStG gelten. Die Bemessungsgrundlage richtet sich dabei ...